Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 4. November 2020 (pag. 4068 ff.) einen Aufwand von 32 Stunden à 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 144.00 und Mehrwertsteuer von CHF 627.10 geltend. Die Kammer erachtet den Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Davon wird 1/4 der amtlichen Entschädigung, ausmachend total CHF 1'762.00, als Entschädigung für das teilweise Obsiegen ausbezahlt. Diesbezüglich besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.___