BSG 168.11]). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Fürsprecher B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 48'432.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 48'432.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11'430.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren