25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 48'432.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was einem Zeitaufwand von 212 Stunden entspricht (189 h + 46 x ½ [MLaw]; pag. 3821 ff.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 28. Januar 2020 (pag. 3821 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).