Hinsichtlich des Strafmasses unterliegen beide Parteien: Der Beschuldigte beantragte eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, die Generalstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie eine Landesverweisung von 13 Jahren. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren sowie einer Landesverweisung von 9 Jahren, unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft in wesentlich geringerem Masse. Es erscheint deshalb angemessen, dem Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen,