Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf total CHF 4’000.00 festgesetzt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 einen Schuldspruch. Hinsichtlich des Strafmasses unterliegen beide Parteien: