Unterliegt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich, so trägt der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton und der beschuldigten Person auferlegt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art.