Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 50'498.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 (vgl. Ziff. I.5. hiervor) wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 267 i.V. mit Art. 442 Abs. 4 StPO). Damit hat der Beschuldigte noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 50'346.80 zu bezahlen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.