Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür – verbal ausgedrückt in Relation zum weiten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – als leicht bis mittel ein und legte die Freiheitsstrafe auf 6 ¾ Jahre fest (vgl. Ziff. IV.21.5 hiervor). In Relation dazu erscheint eine Landesverweisung von 9 Jahren als angemessen. 23.4.5 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt.