2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c BetmG verurteilt. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür – verbal ausgedrückt in Relation zum weiten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – als leicht bis mittel ein und legte die Freiheitsstrafe auf 6 ¾ Jahre fest (vgl. Ziff.