57 fentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz praxisgemäss klar überwiegt. 23.4.4 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist.