Ihm ist es zuzumuten, den Kontakt zum Vater durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten. Das Gleiche gilt auch für Mutter und Tochter, sollten sie sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor. 23.4.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.