Die Kammer hat durchaus bedacht, dass die Landesverweisung des Beschuldigten die Familie, insbesondere die Tochter, hart trifft. Die lange Anwesenheit in der Schweiz und die konkreten familiären Verhältnisse vermögen jedoch für sich allein einen persönlichen Härtefall – angesichts des Umstandes, dass alle weiteren Kriterien negativ zu werten sind – letztlich nicht zu rechtfertigen. Auch die Ehefrau und die Tochter besitzen die DE.________ Staatsbürgerschaft und sprechen DP.________ und Englisch. Zudem ist davon auszugehen, dass auch die Ehefrau des Beschuldigten – wie der Beschuldigte selber – Verbindungen nach DE.