Die Resozialisierungschancen in DE.________, wo der Beschuldigte seine Schul- und Ausbildungszeit verbrachte, erscheinen intakt, verfügt der Beschuldigte doch über einen sehr engen Bezug zu DE.________ und zur dortigen Kultur. Einzige Argumente für einen Härtefall sind grundsätzlich die lange Anwesenheit in der Schweiz und die Familie des Beschuldigten. Die Kammer hat durchaus bedacht, dass die Landesverweisung des Beschuldigten die Familie, insbesondere die Tochter, hart trifft.