Zudem kommt sie aus dem gleichen Kulturkreis wie die Eltern und befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sowohl der Ehefrau als auch der Tochter ist es demnach zuzumuten, nach DE.________ zu ziehen und das Familienleben mit dem Beschuldigten dort fortzusetzen, sollten sie sich gegen einen Verbleib in der Schweiz entscheiden. Andernfalls steht es der Ehefrau und der Tochter offen, den Kontakt zum Vater durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 E. 2.6.3). Dies gilt erst recht für den volljährigen Sohn des Beschuldigten.