Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls DE.________ Staatsangehörige, ist mit der dortigen Kultur vertraut und spricht die Landessprache. Sie spricht wenig bis gar kein Deutsch, geht zwar einer Teilzeitarbeit nach, ist aber von der Sozialhilfe abhängig. Die 9-jährige Tochter ist nicht in der Schweiz geboren, geht aber hier zur Schule. Sie hat demnach einen starken Bezug zur Schweiz. Es ist davon auszugehen, dass auch die Tochter die Sprache DP.________ beherrscht. Zudem kommt sie aus dem gleichen Kulturkreis wie die Eltern und befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter.