Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen, wobei für Kinder im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland zumutbar ist. Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls DE.