Mit Blick auf seine berufliche Vergangenheit (pag. 319f ff.; pag. 3784 ff.) und der längeren Abwesenheit aufgrund der Haftstrafe – erscheint fraglich, ob sich der Beschuldigte erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren kann und künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt (und denjenigen der Familie) aufzukommen. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage in DE.________ schwieriger ist als in der Schweiz, für sich allein die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 E. 3.4.2).