__ uneingeschränkt ein- und ausreisen. Ihm droht weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- bzw. landesrechtlichen Nachteilen verbunden. Auch wäre der Vollzug einer allfälligen Landesverweisung möglich (pag. 4018). Der Beschuldigte beherrscht die Landessprache DP.________ einwandfrei und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Infolge seiner aufrechterhaltenen Nähe zum Heimatland, dem bestehenden familiären Netzwerk und der ihm bekannten Kultur gilt er – trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz – als nach wie vor mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.