20.4.2.5 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Wiedereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte hat seine ganze Schul- und Ausbildungszeit in DE.________ verbracht und spricht die Landessprache (pag. 3572). Zu seinem Heimatland unterhält er offenbar nach wie vor stabile Verbindungen (vgl. oben Ziff. 20.4.2.4). Wie sein letzter dortiger Aufenthalt von Dezember 2016 bis Februar 2017 zeigt, kann er in DE.________ uneingeschränkt ein- und ausreisen.