54 Über die Tochter des Beschuldigten ist lediglich bekannt, dass sie im Alter von 2 Jahren mit ihrer Mutter in die Schweiz einreiste. Sie spricht Deutsch und Englisch – und wohl auch DP.________ – und besucht hier die Schule (pag. 382; pag. 3786). Weiter hat der Beschuldigte nach wie vor Verwandte in DE.________ und reist regelmässig dorthin, so zuletzt im Dezember 2016 (pag. 3787).