Seit 2014 lebt sie in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Stand: 13. Dezember 2018, pag. 3582). Seine Ehefrau arbeitet in einem 40%-Pensum als Reinigungskraft. Sie und ihre Tochter werden von der Sozialhilfe unterstützt. Soweit ersichtlich spricht sie Englisch und DP.________, allerdings kaum Deutsch (vgl. pag. 3786). Wie der Beschuldigte selber ist auch seine Ehefrau – soweit ersichtlich – in sozialer Hinsicht kaum integriert.