20.4.2.3 Gesundheitszustand Die Vorinstanz hielt dazu unter dem Titel Arbeits- und Ausbildungssituation und Chancen dazu im Heimatstaat fest, dass der Beschuldigte körperlich gesund sei (pag. 3961, S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzig ausführte, dass er einen erhöhten Blutdruck habe, was aber nicht so schlimm sei (pag. 4049 Z. 6 f.). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht im Weg.