3785 Z. 26). Soweit ersichtlich, absolvierte er aber nie eine Lehre oder eine (Berufs-)Ausbildung in der Schweiz. Der Beschuldigte bestritt seinen Lebensunterhalt weitgehend selbstständig mit der Ausübung seines Berufes als Taxichauffeur. Allerdings musste er teilweise Sozialhilfe beanspruchen und war nicht in der Lage, den finanziellen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn vollumfänglich nachzukommen (pag. 3785 Z. 12 ff.). Seit dem 1. April 2017 ist er bei der Sozialhilfe gemeldet und weist mittlerweile einen Saldo von CHF 217'483.40 aus (Familiennachzug). Der Beschuldigte verfügt über keine Vermögenswerte.