Gleiches gilt auch für die bis zu seiner Einreise in die Schweiz verbrachte Zeit in seinem Herkunftsland. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache in den Grundzügen mächtig, war aber bei den Einvernahmen jeweils auf einen Übersetzer angewiesen. Trotzdem war es ihm mit seinen Sprachkenntnissen möglich, den Beruf als Taxichauffeur auszuüben. Diese berufliche Tätigkeit hat er bis zu seiner Verhaftung ausgeübt. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens wurde ihm schliesslich gekündigt (pag 2897 ff.; pag. 3195 ff.). Vor seiner Tätigkeit als Taxichauffeur war der Beschuldigte bei verschiedenen Unternehmen als temporärer Angestellter tätig (pag. 3785 Z. 26).