20.4.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse und Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Ob der Beschuldigte in der Schweiz als integriert gilt, erschliesst sich namentlich daraus, inwieweit er die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, über Sprachkompetenzen verfügt sowie anhand seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben resp. der erworbenen Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG). Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE), seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst.