Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz selbst zum Schluss gekommen sei, dass die Integration in der Schweiz einigermassen gelungen sei. Er sei Taxifahrer, spreche Deutsch und könne sich «über Wasser halten». Ausserdem würden nur geringe Vorstrafen vorliegen. Wichtig seien aber vorliegend die Familienverhältnisse. Der Beschuldigte habe eine Tochter, welche die DQ.________. Klasse besuche und hier integriert sei. Wie bei vielen anderen Schweizern seien die finanziellen Verhältnisse auch nicht besonders gut, was aber nicht ausschlaggebend sei.