50 23.3 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Demgegenüber führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass zwar eine Katalogtat vorliege, allerdings von einem Härtefall auszugehen sei. Zudem würden die privaten gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, weshalb auf eine Landesverweisung zu verzichten sei. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz selbst zum Schluss gekommen sei, dass die Integration in der Schweiz einigermassen gelungen sei.