Schaue man die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts an, so werde bei Freiheitsstrafen zwischen 3 bis 5 Jahren eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen werden. Bei Freiheitsstrafen über 5 Jahren betrage die Dauer der Landesverweisung mindestens 10 Jahre. Vorliegend habe man eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren, weshalb eine Landesverweisung von über 10 Jahre angebracht sei. Es werde daher eine Landesverweisung von 13 Jahren beantragt. Zudem sei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen (pag. 4057 f.).