Zudem sei die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz sicher nicht besser als im Heimatland. Man dürfe auch nicht vergessen, dass bereits der blosse Besitz einer qualifizierten Menge von 18 Gramm reinem Kokain im Normalfall einen Landesverweis von 5 Jahren zur Folge habe. Bei der vorliegenden Umsatzmenge könne daher nicht ein Landesverweis von bloss 7 Jahren ausgesprochen werden. Das würde in keinem Verhältnis stehen. Schaue man die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts an, so werde bei Freiheitsstrafen zwischen 3 bis 5 Jahren eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen werden.