Die Tatsache, dass man eine Familie hier habe – ein Kind, welches hier zur Schule gehe – genüge schlichtweg nicht für einen Härtefall. Es sei nur ein Härtefall, wenn der Beschuldigte sich vor der Verhaftung zu 100 % um das Kind gekümmert habe, er also für das Kind die Hauptbezugsperson gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall. Es liege kein Härtefall vor. Zudem sei die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz sicher nicht besser als im Heimatland.