f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23.2 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen habe – dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte ein Interesse an der Rückkehr in die Schweiz habe, weil zumindest sein Sohn in der Schweiz lebe und das Verschulden des Beschuldigten im unteren bis mittleren Bereich liegen würde.