in die Schweiz eingereist sei. Alleine aus der Anwesenheit der Tochter in der Schweiz lasse sich kein persönlicher Härtefall ableiten bzw. überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten (pag. 3962, S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Ausserdem wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfügt (pag. 3962 f., S. 112 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).