23. Landesverweisung im vorliegenden Fall 23.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies umfassend. Sie hielt im Sinne eines Fazits fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten in der Schweiz befinde, wo er inzwischen fast so lange lebe wie in seinem Heimatland