aStGB e contrario). In Anwendung von Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 637 Tagen (27. Februar 2017 bis 25. November 2018) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 26. November 2016 vorzeitig angetreten hat. V. Landesverweisung