Unter den gegebenen Umständen erachtet die Kammer unter dem Titel einer allenfalls geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. der insgesamt langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe um 3 Monate für angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren (81 Monate) resultiert. 21.5 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist für die Schuldsprüche wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren (81 Monaten) auszusprechen. Ein Aufschub des Strafvollzuges ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen (Art. 42 ff. aStGB e contrario).