als zu lang. Von der Anklageerhebung bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 29. Januar 2020 bzw. zur Erstellung der Urteilsbegründung am 10. Juni 2020 vergingen demgegenüber gerade einmal vier Monate bzw. neun Monate. Das vorliegende Urteil des Berufungsgerichts vom 4. November 2020 erging fünf Monate nach Eingang. Unter den gegebenen Umständen erachtet die Kammer unter dem Titel einer allenfalls geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. der insgesamt langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe um 3 Monate für angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren (81 Monate) resultiert.