Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zunächst nur die Vorwürfe in Bezug auf die Inlandverteilung zu, legte dann aber an der oberinstanzlichen Verhandlung ein nahezu umfassendes Geständnis ab. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und die Geständnisse nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten sind. Dennoch erscheint die von der Vorinstanz angenommene Strafminderung von 3 Monaten angemessen. 21.3 Strafempfindlichkeit