In Bezug auf das (Teil-)Geständnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Strafuntersuchung noch nichts vom Drogenhandel wissen wollte. Allerdings gestand er dann ein, dass es ihm manchmal bewusst gewesen sei, dass «CK.________» Kokain bei sich gehabt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zunächst nur die Vorwürfe in Bezug auf die Inlandverteilung zu, legte dann aber an der oberinstanzlichen Verhandlung ein nahezu umfassendes Geständnis ab.