44 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Verfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschuldigte während der Untersuchung kaum geständig gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung zumindest die Vorwürfe, Drogen im Inland ausgeliefert zu haben, weitgehend anerkannt habe. Zudem weise er grundsätzlich einen guten Führungsbericht (pag. 3668 f.) auf, was zu einer Strafreduktion von 3 Monaten führte.