Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind und bereits länger zurückliegen; sie wirken sich daher – entgegen der Vorinstanz – nicht straferhöhend aus. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss dem Bericht des Migrationsamtes des Kantons BM.________ vom 13. Dezember 2018 seit dem 1. April 2017 bei der Sozialhilfe angemeldet ist und per 13. Dezember 2018 einen Saldo von CHF 131'410.00 aufwies. Im Betreibungs- und Verlustscheinregister sind demgegenüber Betreibungen im Umfang von CHF 2'193.00 – und nicht wie von der Vorinstanz angenommen – von CHF 131'410.00 verzeichnet (pag.