Daraus ergibt sich, dass der inzwischen 44-jährige Beschuldigte bei seiner Familie in DE.________ aufwuchs und während 12 Jahren die Schule besuchte. Am 20.02.2001 reiste er in die Schweiz ein. Später erfolgte ein Familiennachzug. Am 19.11.2015 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A.________ ist mit einer DE.________ Staatsangehörigen verheiratet, die über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) verfügt. Gemeinsam haben sie eine Tochter mit Jahrgang DN.________, die eine C-Bewilligung aufweist.