Vermeidbarkeit Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – soweit bekannt – selber keine Drogen konsumiert hat bzw. zumindest nicht drogenabhängig war. Er hatte damit keinen Bedarf, zur Finanzierung einer Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen. Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren und seiner legalen Tätigkeit als Taxichauffeur nachgehen können, was sich allerdings nicht zu seinen Ungunsten auswirkt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden somit neutral aus.