Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen. Dies ist in Anbetracht des erwähnten gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Bezüglich des Nichtvorliegens von achtenswerten Beweggründen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3953 f., S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.3.2 Vermeidbarkeit Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – soweit bekannt – selber keine Drogen konsumiert hat bzw. zumindest nicht drogenabhängig war.