Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung des Verschuldens, was im Umfang von zusätzlichen 6 Monaten zu berücksichtigen ist. 20.2.3 Fazit zu der objektiven Tatschwere Insgesamt ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren – von einem objektiven Tatverschulden an der Grenze von einem leichten zu einem mittleren auszugehen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 7 ¼ Jahren angemessen erscheint. 20.3 Subjektive Tatschwere 20.3.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen.