setzte er seine deliktische Tätigkeit fort und liess sich selbst nach der polizeilichen Anhaltung am 20. November 2016 im Zusammenhang mit DC.________ nicht davon abhalten, noch am gleichen Tag weitere Drogengeschäfte zu tätigen. Wer derart im Drogenhandel mitwirkt, legt eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag. Die Drogeneinfuhr und – veräusserung im internationalen Kontext wurde durch eine komplexe eingespielte Organisation, in welche der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt.