Damit wird die Strafmilderung fürs Anstaltentreffen ausgeglichen und ändert sich an der Einstiegsstrafe nichts. 20.2.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Herbeiführung des Erfolges des Beschuldigten sind verschuldens- und straferhöhend zu gewichten. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen nämlich auch die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor.