2016, N 45 zu Art. 47 StGB). Vorliegend unternahm der Beschuldigte innert 3 Monaten 64 Fahrten, in denen er das Kokain in Mengen von mindestens 100 Gramm (brutto) bis mehreren Kilogramm vom grenznahen Ausland nach C.________ transportierte, um den Stoff dann von C.________ aus an verschiedene Abnehmer in die Schweiz zu verteilen. Der Beschuldigte war also über einen relativ kurzen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig. Dafür erscheint eine Straferhöhung von 3 Monaten angemessen. Damit wird die Strafmilderung fürs Anstaltentreffen ausgeglichen und ändert sich an der Einstiegsstrafe nichts.