Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Nach Ansicht der Kammer erscheint eine bloss moderate Strafmilderung aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtsgutverletzung von 3 Monaten als angemessen. Schliesslich sei festgehalten, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N 45 zu Art. 47 StGB).