Zwar hat der Beschuldigte den Drogenhandel nicht freiwillig aufgegeben bzw. die geplanten Veräusserungen von Betäubungsmitteln nicht von sich aus aufgegeben, sondern dies ist einzig auf die polizeiliche Intervention und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldigten zurückzuführen. Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten.