Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar hat der Beschuldigte den Drogenhandel nicht freiwillig aufgegeben bzw. die geplanten Veräusserungen von Betäubungsmitteln nicht von sich aus aufgegeben, sondern dies ist einzig auf die polizeiliche Intervention und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldigten zurückzuführen.